Terms & Conditions

On this page you will find the Terms and Conditions for the espoto website as well as the General Terms and Conditions for the espoto Treasure Hunt App, the espoto Quiz App and PixLib Photo Group App as well as the Terms of Use for our Content Management System (backend) – currently only available in German.

1. Die Nutzungsbedingungen unserer espoto Webseite

2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Nutzung unserer Apps – Schnitzeljagd, Quiz & PixLib

2.1 Allgemeines
2.2 Basis-App
2.3 Backend
2.4 Erstellung einer White-Label-App
2.5 Softwarebezogene Leistungen
2.6 Schlussbestimmungen
 
 

ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN WEBSEITE

1. Anwendungsbereich

1.1. Nachfolgende Nutzungsbedingungen regeln die Nutzung der Webseite https://espoto.com. Diese Webseite wird von der espoto GmbH, Am Luftschiffhafen 1 in 14471 Potsdam betrieben.

1.2. Bitte lesen Sie diese Nutzungsbedingungen sorgfältig durch, bevor Sie die espoto Webseite nutzen. Durch die Nutzung der Webseite erklären Sie sich mit diesen Nutzungsbedingungen einverstanden. Eine Nutzung dieser Website ist ausschließlich aufgrund dieser Nutzungsbedingungen zulässig.

2. Haftung

2.1. Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Als Dienstanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Dienstanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

2.3. Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.

2.2. Die espoto GmbH ist berechtigt, jederzeit den Betrieb der Website ganz oder teilweise einzustellen, zu verändern und/oder zu löschen. Aufgrund dessen übernimmt die espoto GmbH keine Gewähr für die ununterbrochene Verfügbarkeit der Website.

3. Registrierung

3.1. Für den Fall, dass espoto die Website ganz oder teilweise passwortgeschützt zur Verfügung stellt, ist der Zugang zu diesen Seiten nur für registrierte Nutzer möglich. Auf eine Registrierung durch espoto besteht kein Anspruch. Ist eine Registrierung vorgesehen, so ist der Nutzer verpflichtet, zur Registrierung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und etwaige spätere Änderungen, die bei der Registrierung abgefragt wurden, unverzüglich bei der nächsten Nutzung anzuzeigen.

3.2. Der Nutzer ist allein für die Sicherheit seines Passwortes verantwortlich. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Sollte das Passwort Unbefugten bekannt geworden sein, ist der Nutzer gehalten, sein Passwort unverzüglich zu ändern.

4. Datenschutz

4.1 Die Nutzung unserer Webseite ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder eMail-Adressen) erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis. Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.

4.2 Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.

4.3 Der Nutzung von im Rahmen der Impressumspflicht veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung und Informationsmaterialien wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Betreiber der Seiten behalten sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen, etwa durch Spam-Mails, vor.

4.4 Weitere Details zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie auf der Seite https://espoto.com/de/datenschutz.

5. Urheberrecht

5.1 Alle Inhalte dieser Webseite, insbesondere Logos, Videoclips, Filme, Photos, Texte, Geschäftsbezeichnungen und Marken, sind urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt. Nutzer dürfen kein geistiges Eigentum oder sonstige Inhalte der espoto-Website reproduzieren, ändern, duplizieren, wiederverkaufen oder für kommerzielle oder nicht-kommerzielle Zwecke, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung vom espoto, nutzen.

5.2 Soweit die Inhalte auf dieser Seite nicht von espoto erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Inhalte umgehend entfernen.

6. Newsletter

Mit Anfrage und Aktivierung eines Testaccounts stimmen Sie automatisch dem Erhalt des kostenfreien Newsletters zu. Diesen können Sie jederzeit kündigen. Ein Link zum Abbestellen finden Sie am Ende jedes Newsletters.

7. Folgen unzulässiger Nutzung

Unbeschadet sonstiger Rechte (unabhängig davon, ob sie auf Gesetz oder sonstigen Vorschriften beruhen) behält sich espoto das Recht vor dem Nutzer den Zugriff auf die espoto Website zu untersagen, wenn der Nutzer gegen diese Nutzungsbedingungen verstößt.

8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Nutzung von espoto unterliegt deutschem Recht. Für jegliche sich aus der Nutzung von espoto ergebenen Gerichtsverfahren ist der ausschließliche Gerichtsstand Potsdam vereinbart.

9. Allgemeines

7.1. Sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

7.2. Wenn ein Nutzer Bedenken zur Sicherheit dieser Website oder zu Urheber- oder Markenrechten hat, ist er gehalten, dies espoto an folgende E-Mail-Adresse support@espoto.com mitzuteilen.

 
 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ESPOTO SCHNITZELJAGD, QUIZ UND FOTO GRUPPEN APP

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1. Die espoto GmbH, Am Luftschiffhafen 1, 14471 Potsdam, Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend „espoto“ genannt) hat die mobile espoto Schnitzeljagd App (nachfolgend „Game-App“ genannt), „espoto Quiz App“ (nachfolgend „Quiz-App“ genannt) sowie „PixLib Foto App“ (nachfolgend „Foto-App“) entwickelt (zusammenfassend auch als „Software“ bezeichnet). Die Nutzung der Software erfolgt durch die für den Kunden bestimmten Verwaltungsfunktionen des von espoto betriebenen Redaktionssystems („Backend“) in Verbindung mit der jeweiligen Clientsoftware, welche auf mobilen Endgeräten der Teilnehmer installiert wird („Basis-App“).

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für alle Verträge über die Lieferung der jeweiligen Basis-App, der Bereitstellung des Backends sowie gegebenenfalls beauftragter Anpassungen und weiterer beauftragter Leistungen (z.B. Beratung, Einweisung und Schulung) und für hierauf bezogene vorvertragliche Schuldverhältnisse mit espoto ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge im Zusammenhang mit den vorgenannten Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

3. Zwischen den Vertragsparteien kommt auch im Falle wiederholter Leistungserbringung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.

4. Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies espoto vorher schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn espoto ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn espoto auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von espoto stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

2. Ein Vertragsschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelne Leistung kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung von espoto, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn espoto nach der Bestellung durch den Kunden mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von espoto annimmt.

3. Der Kunde ist zwei Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.

§ 3 Inhalt der Leistungen

1. Die Leistungen von espoto umfassen die dauerhafte Überlassung der jeweiligen Basis-App (Ziffer II.) sowie die zeitweise Überlassung des Backends zum Abruf über das Internet im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit (Ziffer III.), auf Wunsch des Kunden die Anpassung der Basis-App sowie auf besonderen Wunsch auch des Backends insbesondere unter Verwendung von Grafiken und Texten des Kunden (Ziffer IV.) sowie weitere Leistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Software (Ziffer V.).

2. Soweit Leistungen des Supports vertraglich geschuldet sind, sind diese nur während der üblichen Geschäftszeiten von espoto (Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr MEZ, außer an gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Brandenburg) zu erbringen. Der Support kann nach Art und Weise seiner Erbringung (z.B. ausschließlich über ein Ticketsystem) sowie hinsichtlich seines zeitlichen Umfangs (z.B. begrenzt auf eine bestimmte Anzahl von Stunden je Monat) einzelvertraglich beschränkt werden.

3. Der konkrete Inhalt der von espoto geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen. Liegt ausnahmsweise ein Einzelvertrag nicht vor, so ergibt sich der konkrete Leistungsinhalt aus der Auftragsbestätigung oder dem Angebot von espoto. espoto ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

4. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Erklärung durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von espoto. Sonstige Mitarbeiter von espoto sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

5. Solange Leistungen von espoto für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von espoto rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen espoto auf Fortführung der Leistungen. espoto behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen. Der Kunde hat insoweit auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.

6. Nur Geschäftsführer und Prokuristen von espoto sind berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

7. espoto darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

§ 4 Game-App und Quiz-App im Event-Modell

1. Beim Event-Modell nutzt der Kunde die Game-App und die Quiz-App im Rahmen von Tagesveranstaltungen mit einer festen Anzahl von mobilen Endgeräten („Event“). Der Kunde registriert Events bei espoto wenigstens fünf Werktage (Montag bis Samstag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage im Bundesland Brandenburg) vor dem geplanten Event. Für jedes Team an Teilnehmern legt der Kunde im Backend einen „Account“ an.

2. Der Kunde darf die Game-App und die Quiz-App ausschließlich zum Zwecke inhaltlich (z.B. Teamevent, Teamtraining, firstday@work, Quiz-Event), zeitlich (Datum, Start- und Endzeit) und örtlich bestimmter und bei espoto registrierter Events im vertragsgemäßen Umfang nutzen. Die Nutzung ist auf die Zahl der für das Event registrierten mobilen Endgeräte begrenzt und endet nach maximal 24 Stunden, gerechnet ab dem registrierten Beginn des Events.

3. Die Projektverantwortung für die organisatorische Durchführung des Events liegt beim Kunden.

§ 5 Game-App und Quiz-App als offene Anwendung

1. Bei der Nutzung als offene Anwendung nutzt der Kunde die Game-App und die Quiz-App im Rahmen der im Einzelvertrag vereinbarten Einsatzmöglichkeiten mit einer unbestimmten Anzahl von mobilen Endgeräten, jedoch mit einer für die jeweilige offene Anwendung bestimmten Anzahl von mit Koordinatenpunkten verbundenen und im Backend von espoto hinterlegten Informationen („Tabspots“) bei der Game-App bzw. mit einer festgelegten Anzahl von Fragen und Antworten („Quizzies“) bei der Quiz-App.

2. Der Kunde bestimmt die Laufzeit der offenen Anwendung, welche maximal zwei Jahre beträgt.

3. § 4 Absatz 3 findet auf offene Anwendungen entsprechende Anwendung.

§ 6 Foto-App

1. Der Kunde nutzt die Foto-App zur Unterstützung von Veranstaltungen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von espoto darf die Foto-App nicht selbst zentraler Gegenstand einer Veranstaltung, zum Beispiel im Sinne eines Foto-App-Events, sein.

2. Der Kunde stellt sicher, dass unter Nutzung der Foto-App keine unzulässigen Fotos erstellt und/oder verbreitet werden. Unzulässig sind insbesondere Fotos, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes und Datenschutzes, strafbare Handlungen, wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, rassistische, rechtsextreme oder religiöse Gefühle verletzende Inhalte.

3. Bei Fotos, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. des Rechts am eigenen Bild, Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Einstellung von Fotos ins Backend prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrages sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch espoto verfügt. Der Kunde wird espoto auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.

4. Im Fall eines Pflichtverstoßes gemäß Absatz 2 bis 3 ist espoto berechtigt, nach seiner Wahl gegebenenfalls betroffene Fotos mit sofortiger Wirkung zu sperren und/oder zu löschen und/oder dem Kunden fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn espoto von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unter Verstoß gegen die in Absatz 2 enthaltenen Pflichten Fotos erstellt oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist.

5. Der Kunde hat espoto den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt espoto von allen Nachteilen frei, welche espoto aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kunden entstehen.

6. espoto kann Fotos des Kunden überprüfen. Eine Verpflichtung von espoto entsteht insoweit jedoch nicht.

§ 7 Preise, Nebenkosten

1. Die Preise der von espoto geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem beiderseits unterzeichneten Vertrag sowie gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen, und für den Fall des Fehlens einer solchen Vertragsurkunde aus dem Angebot von espoto, hilfsweise aus den im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste.

2. Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt sich die Vergütung von espoto

  1. für Game-App und Quiz-App im Event-Modell nach der Anzahl der je Event registrierten Accounts;
  2. für Game-App und Quiz-App im Modell der offenen Anwendung nach der Anzahl der aktivierten Tabspots bzw. Quizzies;
  3. für die Nutzung der Foto-App nach Monaten.

3. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

4. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.

5. Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von espoto getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von espoto für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

6. Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.

§ 8 Abrechnung, Zahlung und Verzug

1. Die Abrechnung von Game-App und Quiz-App im Event-Modell erfolgt nach Ende eines Events und im Modell der offenen Anwendung nach Ablauf der Laufzeit einer offenen Anwendung (§ 5 Absatz 2), spätestens jedoch ein Jahr nach Aktivierung. Die monatliche Vergütung für die Foto-App ist im Voraus zu entrichten und wird jeweils zum Monatsersten fällig.

2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von espoto sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

3. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch espoto erst nach Eingang des Überweisungsbetrages.

4. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

5. Gerät der Kunde in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt espoto vorbehalten.

6. espoto ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist espoto berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

7. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn espoto über den Betrag verfügen kann.

8. Wenn espoto Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde seine Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist espoto berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. espoto ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 9 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

1. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen können als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sollen sie verbindlich sein, so bedürfen sie zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von espoto oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche espoto nicht zu vertreten hat, haftet espoto nicht.

3. Sofern Ereignisse im Sinne von Absatz 2 espoto die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist espoto zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages berechtigt. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des jeweiligen Einzelvertrages bzw. zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages berechtigt.

4. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

5. Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

6. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

1. Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

  1. zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von espoto aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),
  2. zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

2. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von espoto an Dritte abtreten.

§ 11 Beistellungen durch den Kunden

Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 sowie Absätze 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.

§ 12 Neben- und Mitwirkungsleistungen des Kunden

1. Der Kunde wird espoto bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von espoto in angemessenem Umfang unterstützen. Insbesondere stellt der Kunde die in seiner Betriebssphäre liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von espoto erforderlich ist.

2. Der Kunde ist verpflichtet, espoto Fehler der Software unverzüglich zu melden. Der Kunde wird hierbei alle dem Kunden vorliegenden, für die Beseitigung von Störung erforderlichen Informationen an espoto weiterleiten.

3. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, trifft der Kunde angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

4. Der Kunde ist verpflichtet, die Software von espoto durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde wird dazu insbesondere Zugangsdaten und Benutzerdokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Der Kunde wird außerdem die vom Kunden autorisierten Dritten, die die Software von espoto entsprechend den Bestimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere des Rechts am eigenen Bild, und des Urheberrechts hinweisen.

§ 13 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung bei Leistungsstörungen

1. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung müssen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Leistungsstörung ganz oder überwiegend selbst zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 14 Sachmängel

1. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität.

2. Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

  1. Lieferungen und Leistungen von espoto, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet, insbesondere die Überlassung der Basis-App;
  2. nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
  3. Funktionsbeeinträchtigungen der Software, welche aus Fehlbedienung, dem Einsatz der Software außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, der vertragswidrigen Änderung der Software oder einem Mangel nicht von espoto gelieferter Hardware folgen, soweit dies nicht von espoto zu vertreten ist;
  4. einer Verletzung der gesetzlichen Untersuchungs- bzw. Rügeobliegenheit nach §§ 377 und 381 HGB bzw. im Falle eines Mietvertrages einer Verletzung der unverzüglichen Mängelanzeige nach § 536c BGB;
  5. Mängeln, die der Kunde bei Vertragsschluss kannte; ist dem Kunden ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Kunde Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn espoto den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen hat;
  6. im Falle, dass die Software bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden soll, wenn die Software gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die im Land des Kunden oder in einem sonstigen Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Software bestimmungsgemäß weiterverkauft oder genutzt werden soll, gelten und die espoto weder kannte noch kennen musste; espoto ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet; die vorstehenden Beschränkungen gelten unabhängig davon, ob die Lieferung aufgrund eines Kauf-, Werk-, Mietvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung über die Überlassung der Software erfolgt.

3. Der Kunde wird espoto bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt, espoto umfassend informiert und espoto die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.

4. Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, dadurch erfolgen, dass espoto Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

5. Soweit ein von dem Kunden mitgeteilter Fehler nicht festgestellt werden kann oder espoto gemäß Absatz 2 lit. c) für den Fehler nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von espoto nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen.

6. Die Garantie von Beschaffenheiten bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7. Die Verjährung richtet sich nach § 17.

8. Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 14 gelten nicht, soweit espoto arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

9. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn espoto den Mangel zu vertreten hat.

10. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von espoto zu vertretenden Mangels gilt § 16 (Haftung von espoto).

§ 15 Rechtsmängel

1. espoto gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist espoto nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.

2. Im Falle, dass die Software bestimmungsgemäß in einem Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn espoto dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste; die vorstehenden Beschränkungen gelten unabhängig davon, ob die Lieferung aufgrund eines Kauf-, Werk-, Mietvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung über die Überlassung Software erfolgt.

3. Bei Rechtsmängeln leistet espoto dadurch Gewähr, dass espoto nach Wahl von espoto die Software derart abändert oder austauscht, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Software aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafft.

4. Der Kunde unterrichtet espoto unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. Der Kunde ermächtigt espoto, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht espoto von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von espoto anerkennen. espoto wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen notwendigen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Software) beruhen.

5. § 14 Absatz 2 lit. d) sowie Absätze 6 bis 10 gelten entsprechend.

§ 16 Haftung von espoto

1. Die Haftung von espoto auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von espoto voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 16 (Haftung von espoto) eingeschränkt.

2. Die Haftung von espoto für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. „Kardinalpflicht). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von espoto bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. espoto haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.

3. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von espoto auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten rückwirkend in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei den Verhandlungen zum vorliegenden Vertrag.

5. Soweit espoto nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, ist die Haftung für Datenverlust durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt; dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre.

6. Soweit die Pflichtverletzung von espoto Lieferungen und Leistungen betrifft, welche espoto gegenüber dem Kunden freiwillig und unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Soweit espoto nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von espoto geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

7. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 (Haftung von espoto) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

8. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 (Haftung von espoto) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von espoto.

9. Die Einschränkungen dieses § 16 (Haftung von espoto) gelten nicht für die Haftung von espoto wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 17 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist beträgt

  1. für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
  2. bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
  3. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
  4. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

2. Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

3. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

4. Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

  1. bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in § 16 Absatz 9 (Haftung von espoto) genannten Fällen,
  2. bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
  3. bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags sowie
  4. für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

II. Basis-App

§ 18 Vertragsgegenstand

1. espoto stellt dem Kunden die jeweilige Basis-App über die einschlägigen App-Downloadplattformen (z.B. Google Play Store, Apple App Store) zur Verfügung.

2. Der Kunde erhält die jeweilige Basis-App bestehend aus dem ausführbaren Programm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte. Der Kunde hat auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.

3. espoto hat keine Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb der von Dritten bereitgestellten App-Downloadplattform. espoto schuldet daher weder den ungehinderten Zugang des Kunden zur App-Downloadplattform noch übernimmt espoto für deren Verfügbarkeit die Verantwortung. Die Pflichten von espoto umfassen nicht die Verfügbarkeiten der Downloadmöglichkeiten des Betreibers der App-Downloadplattform. espoto übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der App-Downloadplattform.

§ 19 Rechte des Kunden an der Basis-App, Umfang der Nutzungsrechtsübertragung

1. espoto räumt dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht an der Basis-App für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Wurde dem Kunden das Nutzungsrecht unentgeltlich eingeräumt, so ist es lediglich schuldrechtlicher Natur und jederzeit durch espoto kündbar.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Basis-App auf eigenen mobilen Endgeräten zu installieren. Das Nutzungsrecht ist auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Basis-App in Verbindung mit der Nutzung des Backends beschränkt.

3. Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Bearbeitung, Dekompilierung, Vermietung und der Gebrauch der Basis-App durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sowie die Vervielfältigung, Untersuchung, Analyse und sonstige Nutzung der Basis-App zu gewerblichen Zwecken sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von espoto nicht erlaubt.

4. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann espoto vom Kunden die Rückgabe der Basis-App sowie die Vernichtung aller Kopien der Basis-App sowie deren Erweiterungen oder die Versicherung des Kunden verlangen, dass die Basis-App einschließlich aller Kopien vernichtet sind.

III. Backend

§ 20 Vertragsgegenstand

1. espoto stellt dem Kunden das Backend zum Abruf über das Internet im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit (§ 22) auf Servern espoto zur Verfügung.

2. Für die Nutzung der Foto-App stellt espoto im Backend Speicherplatz im vertraglich vereinbarten Umfang und im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit (§ 22) zur Verfügung.

3. Die zeitweise Überlassung von Software umfasst die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Software, nicht jedoch deren Weiterentwicklung. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet daher nicht die Anpassung der Software an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

§ 21 Benutzerkonfo

1. Für die Nutzung des Backends muss sich der Kunde als Nutzer bei espoto registrieren und ein Benutzerkonto anlegen. Die für die Registrierung erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

2. Im Rahmen der Registrierung erhält der Kunde ein Passwort von espoto. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen.

3. Ist ein Kunde bereits als Supervisor, Eventmanager und/oder Operator registriert, darf er sich nur nach ausdrücklicher Zustimmung von espoto nochmals registrieren lassen.

§ 22 Verfügbarkeit

1. espoto stellt dem Kunden das Backend mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresdurchschnitt zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer die Nutzung des Backends aus zwingenden technischen Gründen oder wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (§ 23) unterbrochen oder beeinträchtigt ist, ohne dass espoto diese zu vertreten hat.

2. Die Pflichten von espoto umfassen nicht den Zugang des Kunden in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets. espoto übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. espoto übernimmt ebenso wenig die Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Netzen oder Servern, auf die espoto keinen Einfluss hat.

§ 23 Wartungszeiträume

Das Wartungsfenster von espoto liegt zwischen 18.00 Uhr und 24.00 Uhr MEZ. Den Zeitpunkt und die genaue Dauer der Arbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt espoto dem Kunden drei Arbeitstage (Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Bundesland Brandenburg) im Voraus mit. Die Gesamtdauer solcher geplanten Wartungsarbeiten darf pro Vierteljahr maximal zwölf Stunden betragen.

§ 24 Schutzrechte von espoto am Backend, Umfang der Nutzungsrechte

1. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte am Backend sowie an sonstigen Gegenständen, die espoto dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich espoto zu.

2. espoto gestattet dem Kunden die Nutzung des Backends zum Abruf über das Internet im einzelvertraglich vereinbarten Umfang und ausschließlich zu den vertraglichen Zwecken. Das Nutzungsrecht ist rein schuldrechtlicher Art und auf die Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und auf die Vertragslaufzeit befristet.

3. Jeder weitergehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von espoto.

4. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

§ 26 Vertragsdauer und Kündigung

1. Die Mindestvertragslaufzeit über die Nutzung des Backends beträgt bei der Game-App und der Quiz-App jeweils ein Jahr ab Vertragsschluss. Jede Partei kann den Einzelvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kündigen. Erfolgt die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitig, verlängert sich die Vertragslaufzeit um jeweils ein weiteres Jahr. Auch in diesem Falle gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit.

2. Der Einzelvertrag über die Nutzung des Backends bei der Foto-App wird auf unbefristete Zeit geschlossen und kann von jeder Partei jederzeit zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 27 Abwicklung nach Kündigung, Löschung von Inhalten

1. Die Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags über die Nutzung der Game-App bzw. der Quiz-App lässt bereits aktivierte Tabspots bzw. Quizzies unberührt.

2. Nach Beendigung des Vertrages ist espoto berechtigt, sämtliche im Backend hinterlegten Inhalte des Kunden, insbesondere Fotos sowie redaktionelle Inhalte, z.B. Tabspots und Quizzies zu löschen. Die Löschung erfolgt frühestens 21 Kalendertage nach Aufforderung durch espoto an den Kunden die Inhalte zu sichern.

IV. Erstellung einer White-Label-App

§ 27 Vertragsgegenstand

Auf Wunsch des Kunden nimmt espoto unter Verwendung von individuellen Grafiken und Texten des Kunden Anpassungen der Basis-App (Ziffer II.) (nachfolgend als „White-Label-App“ bezeichnet) sowie auf besonderen Wunsch zusätzlich auch des Backends (Ziffer III.) (nachfolgend als „White-Label-Backend“ bezeichnet) vor.

§ 28 Vergütung für Erstellung einer White-Label-App

1. Die Kosten für die Anpassungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

2. Es wird klargestellt, dass sich der Anspruch auf die laufende Vergütung von espoto bei Nutzung der White-Label-App bzw. des White-Label-Backends nach §§ 7 Absatz 2 bestimmt.

§ 29 Abnahme

1. Der Kunde wird die Anpassungen gründlich prüfen und, sofern einzelvertraglich vereinbart, nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung die Abnahme erklären. Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft der angepassten Software durch espoto. Die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere auch die Dauer, können einzelvertraglich geregelt werden.

2. Die Organisation des Abnahmeverfahrens obliegt dem Kunden. espoto unterstützt den Kunden bei dem Abnahmeverfahren, soweit erforderlich.

3. Der Kunde wird espoto während des Abnahmeverfahrens Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen unter konkreter Angabe des Mangels unverzüglich in Textform mitteilen.

4. Wegen geringfügigen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden. Gegebenenfalls verbleibende Mängel (insbesondere die Abnahme nicht hindernde leichte Mängel) werden in der Abnahmeerklärung festgehalten und von espoto im Rahmen seiner Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 14 und 15) beseitigt.

5. Der Abnahme steht es gleich, wenn

  1. der Kunde die für ihn angepasste Software nutzt,
  2. der Kunde innerhalb von zehn Kalendertagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch espoto keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder
  3. der Kunde nicht innerhalb einer von espoto gesetzten angemessenen Frist die Abnahme erklärt, obwohl keine die Abnahme hindernden Mängel vorliegen.

§ 30 Nutzungsrechte

Nimmt espoto im Auftrag des Kunden Anpassungen an der Basis-App und gegebenenfalls dem Backend vor, gilt für die Nutzungsrechte an den erzielten Arbeitsergebnissen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung nichts anderes als für die Nutzungsrechte an der Basis-App und dem Backend. Insbesondere steht dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht nach § 19 und das Recht zur Nutzung des Backends nach § 24 zu, espoto das ausschließliche Recht zur weiteren Verwertung der Leistungsergebnisse.

§ 31 Funktionsweise und laufende Nutzung der White-Label-App

1. Die Funktionsweise und laufende Nutzung der White-Label-App und gegebenenfalls des White-Label-Backends richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen unter Ziffer I. und Ziffer III.. § 26 Absätze 1 und 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vertragslaufzeit mit der Abnahme der Anpassungen (§ 29) beginnt.

2. Soweit nicht anders vereinbart, wird espoto die White-Label-App über den Account von espoto über die einschlägigen App-Downloadplattformen (z.B. Google Play Store, Apple App Store) zur Verfügung stellen. § 18 Absätze 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 32 Updates

1. Der Anspruch des Kunden auf Updates, das heißt die Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen, ist beschränkt. espoto bestimmt die Anzahl der Updates nach billigem Ermessen. In der Regel stellt espoto Updates für die White-Label-App bzw. das White-Label-Backend zur Verfügung, sobald Updates für die Basis-App bzw. das Backend zur Verfügung stehen. Der Kunde hat Anspruch auf Updates nur während der Laufzeit des Einzelvertrages.

2. Es wird klargestellt, dass für die Beseitigung von Sach- und Rechtsmängeln der Anpassungen während der gesetzlichen Mängelhaftung keine gesonderte Vergütung berechnet wird.

3. Nicht von der Verpflichtung nach Absatz 1 umfasst sind neue Versionen, welche einen erweiterten Funktionsumfang oder sonstige erweiterten Leistungsmerkmale aufweisen, insbesondere also Upgrades und Major-Updates.

V. Softwarebezogene Leistungen

§ 31 Vertragsgegenstand

espoto bietet, insbesondere im Zusammenhang mit der Software, verschiedene kostenpflichtige weitere Leistungen an, insbesondere Beratung, Schulung und Durchführung von Vorträgen.

§ 32 Leistungserbringung von espoto

Die Entscheidung, wo und wie die Leistung erbracht wird, obliegt espoto, sofern einzelvertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist. Insbesondere ist espoto in der Gestaltung von Schulungen frei, die Entscheidung über den die Schulung durchführenden Mitarbeiter bleibt espoto vorbehalten.

§ 33 Umfang der Nutzungsrechte

Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, stehen die Nutzungsrechte an den im Zusammenhang mit der Erbringung der weiteren Leistung überlassenen bzw. eingesetzten Gegenständen, Dateien, Dokumenten und Schulungsunterlagen ausschließlich espoto zu. Jede nicht vom Zweck des Vertrages gedeckte Nutzungshandlung bedarf der schriftlichen Zustimmung von espoto.

§ 34 Vertragsdauer und Kündigung

1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Einzelvertrag.

2. Soweit es sich um ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis handelt, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Befristete Verträge enden automatisch nach Ablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

VI. Schlussbestimmungen

§ 35 Schlussbestimmungen

1. Die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträge wie auch die künftigen Rechtsbeziehungen zwischen espoto und dem Kunden bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG); Art. 12 CISG bleibt unberührt.

2. Sofern sich aus dem Einzelvertrag im Einzelfall nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von espoto Erfüllungsort.

3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von espoto. Für Klagen von espoto gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Diese Gerichtsstandsvereinbarungen bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

4. Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: September 2019

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